Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang. Ursprünglich war im Wesentlichen streitig, ob Pfändungs- und Einziehungsverfügungen im Sinne der §§ 309 und 314 der Abgabenordnung (AO) für ihre Wirksamkeit grundsätzlich der handschriftlichen Unterzeichnung durch einen Amtsträger bedürfen. Inzwischen steht im Mittelpunkt des Rechtsstreits die Frage, ob die streitgegenständlichen Pfändungs- und Einziehungsverfügungen wegen Ermessensfehlern rechtswidrig sind und sich die Klägerin hierauf berufen kann.
Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, dem als Drittschuldner in den letzten Jahren ihrer eigenen Auskunft nach über 1.000 Pfändungs- und Einziehungsverfügungen von verschiedenen Finanzbehörden zugestellt worden sind. Seitens des Beklagten (im Folgenden Hauptzollamt) geschah dies den Angaben zufolge in den Jahren 2017 und 2018 jeweils mehr als hundertmal. Zu den Kunden der Klägerin gehörte auch die A GmbH. Diese Bankverbindung ist zwischenzeitlich beendet.
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