BGH - Urteil vom 25.04.2017
XI ZR 108/16
Normen:
BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b);
Fundstellen:
BB 2017, 1217
BB 2017, 1294
DB 2017, 1205
MDR 2017, 713
NJW 2017, 2102
NJW 2017, 9
ZIP 2017, 1103
ZIP 2017, 41
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 19.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 343/14
OLG Hamburg, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 88/15

Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

BGH, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen XI ZR 108/16

DRsp Nr. 2017/6340

Wirksamkeit eines erklärten Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b AO § 43 Satz 2 Widerruft der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 17. Februar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 357 Abs. 1 S. 1; BGB § 346 Abs. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b);

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des vom Kläger erklärten Widerrufs seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.