BGH - Urteil vom 15.03.2005
XI ZR 135/04
Normen:
BGB § 171 § 172 § 173 ; RBerG Art. 1 § 1 ; VerbrKrG § 10 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 985
DNotZ 2005, 683
InVo 2005, 368
MDR 2005, 937
NJW 2005, , 1576
WM 2005, 828
ZIP 2005, 846
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig, vom 01.04.2004
LG Göttingen, vom 26.06.2003

Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen XI ZR 135/04

DRsp Nr. 2005/6393

Wirksamkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages im Rahmen eines Steuersparmodells

»a) Im Jahre 1993 konnte die finanzierende Bank im Rahmen eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Treuhändervollmacht auch nicht in Fällen kennen, in denen die Vollmacht einer Steuerberatungsgesellschaft erteilt worden war. b) § 10 Abs. 2 VerbrKrG findet keine analoge Anwendung auf (vollstreckbare) abstrakte Schuldanerkenntnisse. c) In einer abstrakten Vollstreckungsunterwerfung liegt nicht zugleich eine Kausalvereinbarung, daß der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung zu unterwerfen habe.«

Normenkette:

BGB § 171 § 172 § 173 ; RBerG Art. 1 § 1 ; VerbrKrG § 10 Abs. 2 ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5 ;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde, die beklagte Sparkasse begehrt im Wege der Hilfswiderklage die Rückzahlung von Darlehen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: