BGH - Urteil vom 12.03.2013
II ZR 74/11
Normen:
HGB § 122; HGB § 169 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 706 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2013, 1809
ZInsO 2013, 1653
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 22.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 163/09
OLG Hamm, vom 09.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 133/10

Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft über die Begründung einer Nachschussverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter bei Fehlen einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag

BGH, Urteil vom 12.03.2013 - Aktenzeichen II ZR 74/11

DRsp Nr. 2013/17171

Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses einer Personengesellschaft über die Begründung einer Nachschussverpflichtung gegenüber einem Gesellschafter bei Fehlen einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 2011 aufgehoben und das Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 22. Juli 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

HGB § 122; HGB § 169 Abs. 1; HGB § 171 Abs. 1; BGB § 706 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Der Ehemann der Beklagten beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 29. April 1994 mit einer Einlage in Höhe von 200.000 DM als Kommanditist an der Klägerin, einer Fondsgesellschaft, deren Gegenstand der Erwerb und der Betrieb des Containerschiffes MS C. war. Der Gesellschaftsvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 4 Gesellschafter, Gesellschaftskapital, Einlagen

(...)

5. Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten besteht nicht, auch nicht als Ausgleichspflicht der Gesellschafter untereinander, soweit sich nicht aus den nicht abdingbaren §§ 171 f HGB etwas anderes ergibt.

(...)

7. Kapitalkonten für die Einlage sind Festkonten. Hiernach bemisst sich das Stimmrecht, das Verhältnis der Beteiligung am Gewinn und Verlust sowie am Auseinandersetzungsguthaben. (...)

(...)