OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.02.2023
24 U 335/20
Normen:
BGB § 406; RVG § 3a Abs. 1 S. 1; RVG § 17 Nr. 1; ZPO § 122 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 314 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 116/17

Wirksamkeit Gebührenvereinbarung RechtsanwaltHinweispflicht Rechtsanwalt an Mandanten bezüglich Beantragung ProzesskostenhilfeSchadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen defizitärer Beratung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 24 U 335/20

DRsp Nr. 2023/11408

Wirksamkeit Gebührenvereinbarung Rechtsanwalt Hinweispflicht Rechtsanwalt an Mandanten bezüglich Beantragung Prozesskostenhilfe Schadensersatzanspruch gegen Rechtsanwalt wegen defizitärer Beratung

Ein Rechtsanwalt hat den Mandanten auf die Möglichkeit, ggf. Prozesskostenhilfe beantragen zu können, hinzuweisen. Die Frage der Kostentragung hängt unmittelbar mit der Rechtsverfolgung zusammen. Die fehlende Belehrung ist kausal für die Belastung der Partei mit dem Honoraranspruch des Rechtsanwalts. Dies führt zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten, mit dem der Mandant aufrechnen kann.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. August 2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 621,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. November 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.