OLG Stuttgart - Urteil vom 12.12.2023
6 U 451/21
Normen:
BGB § 313 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323 Abs. 1; BGB § 349; BGB § 442; ZPO § 533 Nr. 1 Alt. 2; BGB § 214 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 42/20
LG Stuttgart, vom 23.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 42/20

Wirksamkeit Rücktritt vom LeasingvertragRücknahme und Verwertung Leasinggut als Anerkennung der Wirksamkeit des Rücktritts des LeasingnehmersWirksamkeit AGB-Klausel über Verpflichtung Leasingnehmer zur Erfüllung Zahlungsanspruch trotz Rückgängigmachung Kaufvertrag

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - Aktenzeichen 6 U 451/21

DRsp Nr. 2023/17036

Wirksamkeit Rücktritt vom Leasingvertrag Rücknahme und Verwertung Leasinggut als Anerkennung der Wirksamkeit des Rücktritts des Leasingnehmers Wirksamkeit AGB-Klausel über Verpflichtung Leasingnehmer zur Erfüllung Zahlungsanspruch trotz Rückgängigmachung Kaufvertrag

1. Ein Leasinggeber, der durch Rücknahme und Verwertung des Leasingguts und zudem im ersten Rechtszug durch sein Prozessverhalten zu erkennen gibt, von der Wirksamkeit des Rücktritts des Leasingnehmers vom Kaufvertrag über das mangelhafte Leasinggut auszugehen, kann im Berufungsverfahren nicht mit Erfolg argumentieren, der Leasingnehmer müsse den Leasingvertrag weiter erfüllen, bis er entweder von dem (inzwischen zahlungsunfähigen und nicht mehr greifbaren) Verkäufer die Zustimmung zum Rücktritt beibringe oder jenen erfolgreich verklage.2. Macht ein Kläger im Mahnverfahren zunächst nur vertragliche Erfüllungsansprüche (hier: Leasingraten) geltend und erweitert später im Rechtsstreit die Klage auf einen Schadenersatzanspruch (hier: wegen Abgabe einer falschen Übernahmebestätigung), dann tritt die Verjährungshemmung zunächst nur bezüglich der ersten Forderung ein.