OLG Köln - Urteil vom 06.05.2021
18 U 133/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2021, 608
NZG 2021, 1217
ZIP 2021, 1319
ZInsO 2021, 1569
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 6/20

Wirksamkeit von Beschlüssen einer HauptversammlungZustimmung zur Auflösung einer GesellschaftRechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär

OLG Köln, Urteil vom 06.05.2021 - Aktenzeichen 18 U 133/20

DRsp Nr. 2021/8568

Wirksamkeit von Beschlüssen einer Hauptversammlung Zustimmung zur Auflösung einer Gesellschaft Rechtsmissbräuchliche Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär

Zur Verpflichtung des einzelnen Aktionärs, der Auflösung einer Gesellschaft zuzustimmen bzw. sie nicht durch Ablehnung zu verhindern, wenn die Erreichung des Gesellschaftszwecks dauerhaft unmöglich geworden ist. Stellt sich die Lage einer Gesellschaft in Ermangelung einer realistischen Fortführungs- und Ertragsprognose bei Beschlussfassung so dar, dass etwaig vorhandene Vermögenswerte bei einer Verzögerung der Auflösung und Liquidation weiter abschmelzen und sinnlos aufgezehrt würden, kann sich wegen der damit letztlich drohenden Verschlechterung der Zerschlagungswerte die Stimmrechtsausübung durch einen ablehnenden Aktionär als rechtsmissbräuchlich erweisen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.