OLG München - Endurteil vom 22.03.2023
7 U 1995/21
Normen:
AktG § 121 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 26.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen O 5766/20

Wirksamkeit von Beschlüssen einer nicht am Sitz der Gesellschaft stattfindenden Gesellschafterversammlung

OLG München, Endurteil vom 22.03.2023 - Aktenzeichen 7 U 1995/21

DRsp Nr. 2023/4937

Wirksamkeit von Beschlüssen einer nicht am Sitz der Gesellschaft stattfindenden Gesellschafterversammlung

1. Gesellschafterversammlungen einer GmbH sind in Analogie zu § 121 Abs. 5 S. 1 AktG am Sitz der Gesellschaft durchzuführen. 2. Zumindest in einer Gesellschaft mit einem überschaubaren Gesellschafterkreis darf ein anderer Ort gewählt werden, wenn von vornherein feststeht, dass er die Teilnahme nicht erschwert, etwa weil ihn die Gesellschafter leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können (hier: verneint). 3. Ein anderer Versammlungsort darf nicht etwa deshalb gewählt werden, weil einer der Gesellschafter sich zu einem früheren Zeitpunkt auf diesen Versammlungsort eingelassen hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.03.2021, Az. 10 HK O 5766/20, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das in Ziff. 1 genannte Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AktG § 121 Abs. 5 S. 1;

Gründe

I.