OLG Dresden - Beschluss vom 14.12.2017
8 U 1433/17
Normen:
GenG § 8a; GenG § 73 Abs. 2 S. 2; GenG § 67a;
Fundstellen:
AG 2018, 851
NZG 2018, 262
ZIP 2018, 1396
ZMR 2018, 467
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1433/14

Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft

OLG Dresden, Beschluss vom 14.12.2017 - Aktenzeichen 8 U 1433/17

DRsp Nr. 2018/1782

Wirksamkeit von die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens einschränkenden Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft

1. Satzungsbestimmungen einer Genossenschaft, nach denen die Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens ein Mindestkapital der Genossenschaft voraussetzt, sind auf Grund der Entscheidungen des Gesetzgebers (§ 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG) wirksam, auch wenn dies zu einer letztlich unbefristeten Auszahlungssperre zu Lasten des ausscheidenden Mitglieds führen kann. Das Genossenschaftsmitglied wird im Fall einer erstmaligen Verankerung eines Mindestkapitals in der Satzung durch § 67a GenG hinreichend geschützt. 2. § 8a GenG und § 73 Abs. 2 Satz 2 GenG sind auch anwendbar, wenn das Ausscheiden des Genossenschaftsmitgliedes nicht auf einer ordentlichen Kündigung beruht, sondern auf Grund einer außerordentlichen Kündigung oder eines Widerrufs nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft erfolgt.

I. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.01.2018 wird aufgehoben.