OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.12.2021
6 U 87/20
Normen:
AktG § 241 Nr. 5; AktG § 243 Abs. 1; AktG § 136 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 21.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 40 O 66/16

Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten BeschlüssenVoraussetzungen eines Stimmverbots einer MehrheitsaktionärinVermeidung einer Einflussnahme von verbandsfremden Interessen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 87/20

DRsp Nr. 2022/2780

Wirksamkeit von in einer ordentlichen Hauptversammlung einer AG gefassten Beschlüssen Voraussetzungen eines Stimmverbots einer Mehrheitsaktionärin Vermeidung einer Einflussnahme von verbandsfremden Interessen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.02.2020 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 08.05.2020 (40 O 66/16) teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wie folgt neu gefasst:

Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.07.2016 zu Punkt 7 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der von der Hauptversammlung am 17.07.2015 bestellte Besondere Vertreter Dr. A. abberufen wurde, wird für nichtig erklärt.

Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 21.07.2016 vom Versammlungsleiter festgestellte und verkündete Beschluss zu Punkt 10 der Tagesordnung, wonach die Beschlussanträge der Klägerin zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der B.-AG ("B.-AG") gem. § 147 Abs. 1 AktG gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit dem Erwerb der Anteile an der C.-S.A. durch die B.-AG von der D.-Gruppe sowie zur Bestellung eines Besonderen Vertreters zur Geltendmachung der Ersatzansprüche gemäß § 147 Abs. 2 S.1 AktG abgelehnt worden sind, wird für nichtig erklärt.

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