BGH - Urteil vom 13.11.2012
XI ZR 145/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; ZPO § 850k;
Fundstellen:
ZInsO 2013, 264
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 737/11
OLG Bremen, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 130/11

Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingugnen eines Kreditinstituts hinsichtlich des Verlangens von Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto

BGH, Urteil vom 13.11.2012 - Aktenzeichen XI ZR 145/12

DRsp Nr. 2012/23183

Wirksamkeit von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingugnen eines Kreditinstituts hinsichtlich des Verlangens von Entgelt für ein Pfändungsschutzkonto

1. Die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung eines Girokontos als Pfändungsschutzkonto in Form höherer Kontoführungsgebühren ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und benachteiligt die Kunden des Kreditinstituts entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. 2. Die Einrichtung eines neuen oder die Umwandlung eines schon bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto, durch die nur die bisherige Kontoführung des Girokontos entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in § 850k ZPO geändert wird, ist keine vertragliche Hauptleistung des Kreditinstituts, sondern die Erfüllung einer durch § 850k Abs. 7 ZPO auferlegten gesetzlichen Pflicht. 3. Wälzt der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch eine Klausel allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 S. 1 BGB.

Tenor