BGH - Urteil vom 24.01.2012
II ZR 109/11
Normen:
GmbHG § 34;
Fundstellen:
BB 2012, 664
BGHZ 192, 236
DB 2012, 504
DNotZ 2012, 464
DStR 2012, 568
DZWIR 2012, 346
GmbHR 2012, 387
MDR 2012, 418
NotBZ 2012, 216
WM 2012, 406
ZIP 2012, 422
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 HKO 918/07
OLG Dresden, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 1956/10

Wirksamwerden eines weder nichtigen noch für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter

BGH, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen II ZR 109/11

DRsp Nr. 2012/3923

Wirksamwerden eines weder nichtigen noch für nichtig erklärten Einziehungsbeschlusses mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter

a) Wenn ein Einziehungsbeschluss weder nichtig ist noch für nichtig erklärt wird, wird die Einziehung mit der Mitteilung des Beschlusses an den betroffenen Gesellschafter und nicht erst mit der Leistung der Abfindung wirksam.b) Die Gesellschafter, die den Einziehungsbeschluss gefasst haben, haften dem ausgeschiedenen Gesellschafter anteilig, wenn sie nicht dafür sorgen, dass die Abfindung aus dem ungebundenen Vermögen der Gesellschaft geleistet werden kann, oder sie die Gesellschaft nicht auflösen.

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Mai 2011 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist, und das Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig vom 14. Dezember 2010 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Normenkette:

GmbHG § 34;

Tatbestand