Das Landgericht hat den.Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den Feststellungen gab er zwischen dem 31. März 1977 und dem 15. Februar 1984 falsche Jahreserklärungen ab, welche die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer betrafen.
Nachdem die Schweizer Polizei auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts K am 16. April 1984 bei der Firma C in B /Schweiz Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung dieser Firma zum Angeklagten beschlagnahmt hatte, erstattete er am 18. April 1984 durch seinen Verteidiger eine Selbstanzeige beim Finanzamt T., in der er die unrichtige Verbuchung privater Feingoldeinkäufe für die Jahre 1981 und 1982 einräumte. Zugleich überreichte er zum Ausgleich von Steuernachforderungen des Finanzamts einen Scheck.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.
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