BGH vom 12.08.1987
3 StR 10/87
Normen:
AO (1977) § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 35, 36
DRsp III(380)229a
EzSt AO § 371 Nr. 3
JZ 1987, 1088
MDR 1987, 1045
NJW 1988, 1679
NStE AO § 371 Nr. 4
NStZ 1987, 562
StV 1988, 19
wistra 1987, 342

Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

BGH, vom 12.08.1987 - Aktenzeichen 3 StR 10/87

DRsp Nr. 1992/2963

Wirkung der Selbstanzeige bei fortgesetzter Steuerhinterziehung

»Wird eine Selbstanzeige wegen bislang unentdeckter Einzelakte einer fortgesetzten Steuerhinterziehung erstattet, so ist insoweit Straffreiheit möglich, auch wenn andere Einzelakte der fortgesetzten Tat bei Eingang der Selbstanzeige bereits entdeckt waren.«

Normenkette:

AO (1977) § 371 Abs. 2 Nr. 2 ;

Das Landgericht hat den.Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt. Nach den Feststellungen gab er zwischen dem 31. März 1977 und dem 15. Februar 1984 falsche Jahreserklärungen ab, welche die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer betrafen.

Nachdem die Schweizer Polizei auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts K am 16. April 1984 bei der Firma C in B /Schweiz Kontoauszüge, Rechnungskopien und andere Unterlagen über die Geschäftsbeziehung dieser Firma zum Angeklagten beschlagnahmt hatte, erstattete er am 18. April 1984 durch seinen Verteidiger eine Selbstanzeige beim Finanzamt T., in der er die unrichtige Verbuchung privater Feingoldeinkäufe für die Jahre 1981 und 1982 einräumte. Zugleich überreichte er zum Ausgleich von Steuernachforderungen des Finanzamts einen Scheck.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Auf die Verfahrensrügen braucht der Senat nicht einzugehen, weil die Sachrüge durchgreift.