FG Hamburg - Urteil vom 28.09.2005
II 221/03
Normen:
AO § 175a § 254 § 258 § 361 Abs. 3 ;

Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs über Betriebssteuern hinsichtlich der Einkommensteuern

FG Hamburg, Urteil vom 28.09.2005 - Aktenzeichen II 221/03

DRsp Nr. 2006/1127

Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs über Betriebssteuern hinsichtlich der Einkommensteuern

1. Eine mit dem Betriebsstättenfinanzamt getroffene Vollstreckungsvereinbarung bindet nicht das Personenfinanzamt. 2. Ist im Rahmen einer über Betriebssteuern getroffenen tatsächlichen Verständigung Vollstreckungsaufschub gewährt worden, werden davon nicht auch die Einkommensteuern ergriffen.

Normenkette:

AO § 175a § 254 § 258 § 361 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte an eine Vollstreckungsvereinbarung gebunden ist, die zwischen dem Kläger und dem Finanzamt Hamburg-... getroffen wurde.

Der Kläger gründete 1985 mit drei weiteren Gesellschaftern die Hotel-Betriebsgesellschaft ... GbR. Aufgrund von Ermittlungen der Steuerfahndung wurden gegen diese Gesellschaft durch das Betriebsstättenfinanzamt Hamburg-... für die Jahre 1985 bis 1987 u.a. Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerbescheide erlassen. Der Beklagte erließ als für den Kläger zuständiges Personenfinanzamt auf der Grundlage der Feststellungsbescheide für die Jahre 1985 bis 1987 Einkommensteuerbescheide. Gegen alle Steuerbescheide wurden durch den steuerlichen Berater des Klägers Einsprüche eingelegt.