LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.11.2023
12 Sa 348/23
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BeamtVG § 19 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 2a; ZPO § 258; EGBGB § 5 Art. 229;
Fundstellen:
ArbR 2024, 119
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 08.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2529/22

Wirsamkeit einer Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme für den Fall des Unfalltodes

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 348/23

DRsp Nr. 2024/1817

Wirsamkeit einer Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme für den Fall des Unfalltodes

Eine Mindestehedauer von drei Monaten als Ausschlusstatbestand für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung mit einer Rückausnahme dafür, dass der Tod durch Unfall eingetreten ist, ist wirksam. Sie stellt auch in Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 08.03.2023 - 7 Ca 2529/22 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BeamtVG § 19 Abs. 1; BGB § 305; BGB § 307; BGB § 310 Abs. 4; SGB VI § 46 Abs. 2a; ZPO § 258; EGBGB § 5 Art. 229;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine Witwenpension zusteht.

Die am 20.01.1961 geborene Klägerin ist die Witwe des am 14.11.1956 geborenen und am 20.11.2019 verstorbenen Herrn Q. Herr Q. war auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 22.05.1979 seit dem 21.05.1979 bis zum 31.12.2014 bei der C. beschäftigt. In dem Arbeitsvertrag hieß es u.a.:

"...

Herr Q.

1. 2.