FG München - Beschluss vom 24.10.2011
5 V 491/11
Normen:
FGO § 69 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3; GewStG § 2 Abs. 1 S. 1; EStG § 7g; EStG § 4; EStG § 5; EStG § 7;

Wirtschaftliche Einheit mehrer Betriebe Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten AfA und Restnutzungsdauer eines gebraucht gekauften Pkw mit Sammlerwert

FG München, Beschluss vom 24.10.2011 - Aktenzeichen 5 V 491/11

DRsp Nr. 2012/2904

Wirtschaftliche Einheit mehrer Betriebe Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten AfA und Restnutzungsdauer eines gebraucht gekauften Pkw mit Sammlerwert

1. Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird, der Gewerbesteuer. Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen können eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Die Stromerzeugung und der Lizenzhandel sind zwei ungleichartige Betätigungen, denen der wirtschaftliche und organisatorische Zusammenhang fehlt, die unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen und die sich auch nicht ergänzen, die mit gänzlich anderen Geschäftspartnern in Verbindung stehen und die eine eigene Finanzierung des Anlagevermögens aufweisen. 2. Die Voraussetzungen für die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten liegen nicht vor. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme wegen Vertragsverletzung ist jedenfalls im Streitjahr (noch) nicht gegeben war. Künftige Prozesskosten dürfen für ein am Bilanzstichtag noch nicht anhängiges Verfahren dem Grunde nach nicht passiviert werden.