Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Januar 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Die klagende Bank nimmt die beklagten Eheleute auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch.
Die Klägerin gewährte den Beklagten durch Vertrag vom 12. September 2005 einen durch eine Lohnabtretung zu sichernden Ratenkredit in Höhe von 57.747,43 € mit einer Laufzeit von 83 Monaten zu einem effektiven Jahreszins von 14,91%. Der Vertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, in der nicht gemäß § 358 Abs. 5 BGB auf die für verbundene Verträge geltenden Rechtsfolgen des § 358 Abs. 1 und 2 BGB hingewiesen wurde.
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