FG Münster - Urteil vom 11.12.2014
5 K 3068/13 F
Normen:
AO § 39 Abs 2 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2015, 1008
DB 2015, 13

Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei Sale-and-lease-back-Geschäften

FG Münster, Urteil vom 11.12.2014 - Aktenzeichen 5 K 3068/13 F

DRsp Nr. 2015/5804

Wirtschaftliche Zurechnung des Leasinggenstands bei "Sale-and-lease-back"-Geschäften

Elektronische Informationssysteme bestehend aus Plasmabildschirmen, Medienrechnern und Wandhalterungen zur Ausstrahlung von Informationsprogrammen und Werbesendungen an werbewirksamen Standorten, bleiben auch nach Abschluss eines sog. "Sale-and-lease-back-Geschäfts" im wirtschaftlichen Eigentum des Herstellers und Leasingnehmers, wenn der Leasingnehmer den Leasinggeber und zivilrechtlichen Eigentümer bei normalen Verlauf der Vertragsabwicklung für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf die Informationssysteme wirtschaftlich ausschließt.

Normenkette:

AO § 39 Abs 2 Nr 1;

Tatbestand:

Streitig ist, wem Wirtschaftsgüter mit der Folge zu gewährender Absetzung für Abnutzung (AfA) wirtschaftlich zuzurechnen sind.