FG Niedersachsen vom 16.12.1998
II 725/97
Fundstellen:
EFG 1999, 539

Wirtschaftsjahr bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

FG Niedersachsen, vom 16.12.1998 - Aktenzeichen II 725/97

DRsp Nr. 2001/3099

Wirtschaftsjahr bei Einkünften aus selbständiger Arbeit

Eine in das Handelsregister eingetragene KG, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) erzielt, kann kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben.

Für die Praxis:

Gewerbetreibender i.S. des § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nach der einhelligen Auffassung im Schrifttum nur sein, wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt; dies beurteilt sich ausschließlich nach § 15 EStG. Freiberufler können deshalb kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben und müssen ihren Gewinn stets nach dem Kalenderjahr versteuern. Dies gilt auch für freiberuflich tätige Personengesellschaften (u.a. Bauer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 4 a EStG Rdnr. 6, 7 und 40; Dankmeyer in Blümich, EStG und KStG, § 4 a EStG Rdnr. 10, 11 und 17).

Fundstellen
EFG 1999, 539