Gewerbetreibender i.S. des § 4 a Abs. 1 Nr. 2 EStG kann nach der einhelligen Auffassung im Schrifttum nur sein, wer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt; dies beurteilt sich ausschließlich nach § 15 EStG. Freiberufler können deshalb kein abweichendes Wirtschaftsjahr haben und müssen ihren Gewinn stets nach dem Kalenderjahr versteuern. Dies gilt auch für freiberuflich tätige Personengesellschaften (u.a. Bauer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG und KStG, § 4 a EStG Rdnr. 6, 7 und 40; Dankmeyer in Blümich, EStG und KStG, § 4 a EStG Rdnr. 10, 11 und 17).
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