BFH - Urteil vom 07.12.2005
I R 34/05
Normen:
EStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 3c § 9 § 19 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1068
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 12.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4223/03

WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

BFH, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen I R 34/05

DRsp Nr. 2006/8842

WK: Vertragsstrafe wegen vorzeitiger Auflösung eines Arbeitsvertrages im Ausland

1. § 3c EStG 1997 gilt nur für steuerbare Einnahmen (Anschluss an BFH-Urt. v. 7.9.2005 - I R 118/04 -, BFH/NV 2006, 152; v. 23.11.2000 - VI R 93/98 -, BStBl II 2001, 199).2. Ausgaben, die durch die Erzielung von Einnahmen veranlasst sind, die nicht der ESt unterliegen, erfüllen von vornherein nicht den Betriebsausgaben- oder WK-Begriff.3. Stehen Ausgaben in mehreren Veranlassungszusammenhängen, ist zunächst zu prüfen, ob sich die Ausgaben den unterschiedlichen Ursachen zuordnen lassen. Ist eine anteilige Zuordnung nicht möglich, ist der wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang maßgeblich.

Normenkette:

EStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 3c § 9 § 19 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist österreichischer Staatsbürger. Er war bis zum 31. März 1999 bei der B-Bank (Österreich) als Arbeitnehmer beschäftigt und erzielte dort in den Monaten Januar bis März 1999 Einkünfte in Höhe von 14 925 DM. Er hatte in den Jahren 1996 bis 1997 an einem neunmonatigen Ausbildungsprogramm der B-Bank teilgenommen und sich verpflichtet, nach Abschluss der Ausbildung mindestens fünf weitere Jahre bei der Bank beschäftigt zu bleiben. Anderenfalls sollte er die durch die Ausbildung entstandenen Kosten anteilig zurückzahlen.