Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Förderzeitraum nach § 10eEStG im Jahr der Anschaffung beginnt. Das gilt auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.
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