BFH - Beschluss vom 12.12.2005
X B 152/05
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 546
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 11.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen VI 252/2004

Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Förderzeitraum

BFH, Beschluss vom 12.12.2005 - Aktenzeichen X B 152/05

DRsp Nr. 2006/117

Wohnbauförderung nach § 10e EStG; Förderzeitraum

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Förderzeitraum nach § 10e EStG im Jahr der Anschaffung beginnt. Das gilt auch bei Anschaffung einer mit Mängeln behafteten Wohnung.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.