FG Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.1998
6 K 208/96
Normen:
AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; EStG § 26 Abs. 1 ;

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Erwerb eines Einfamilienhauses von Erbengemeinschaft, der der Ehegatte angehört; Einkommensteuer 1994

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 03.12.1998 - Aktenzeichen 6 K 208/96

DRsp Nr. 2002/12024

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Erwerb eines Einfamilienhauses von Erbengemeinschaft, der der Ehegatte angehört; Einkommensteuer 1994

Der Erwerb eines Einfamilienhauses durch einen Ehegatten aus dem Gesamthandseigentum einer Erbengemeinschaft, der der andere Ehegatte als Miterbe angehört, ist keine Anschaffung vom Ehegatten i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG.

Normenkette:

AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ; AO (1977) § 42 ; EStG § 10e Abs. 1 S. 8 ; EStG § 26 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe des Abzugsbetrags gemäß § 10e Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Die Klägerin (Klin) hatte zusammen mit ihrem Bruder ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück von ihrem am ... 1991 verstorbenen Vater geerbt. An der Erbengemeinschaft waren die beiden Geschwister je zur Hälfte beteiligt. Mit Kaufvertrag vom 13. Dezember 1991 erwarb der Kläger (Kl) mit Wirkung zum 7. Januar 1992 von der Erbengemeinschaft das Einfamilienhaus zum Kaufpreis von ... DM. Auf den Kaufvertrag vom 13. Dezember 1991 wird verwiesen. Der Kaufpreis wurde vom Kl durch zwei Darlehen über ... DM - getilgt bis 5. Juni 1996 - und ... DM - getilgt bis 19. Juni 1992 - finanziert. Die Klin hat ihren Anteil aus dem Erlös des Erbes für Einrichtungsgegenstände und zwei Kraftfahrzeuge verwendet, nicht für Sondertilgungen des Darlehen des Kl. Die Kl bezogen das Haus am 12. Mai 1992.