FG Brandenburg - Urteil vom 13.09.2000
2 K 479/99 E
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2000, 1362

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

FG Brandenburg, Urteil vom 13.09.2000 - Aktenzeichen 2 K 479/99 E

DRsp Nr. 2001/1433

Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG für Gebäude auf fremdem Grund und Boden

Ein Steuerpflichtiger, der vor Errichtung eines zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäudes mit dem Grundstückseigentümer vertraglich vereinbart hat, dass er das Gebäude mindestens für dessen Nutzungsdauer nutzen darf, und dass der Eigentümer nicht zur einseitigen Kündigung der Nutzungsvereinbarung befugt ist, kann als wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes den Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen. Es ist nicht erforderlich, dass das Nutzungsrecht vererblich ist.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe: