Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1991 erwarben sie das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als Miteigentümer zu je 1/2. In dem Kaufpreis von 250 000 DM war mit 5 000 DM die Übernahme einer Küchenzeile und anderen Gegenständen abgegolten. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des §
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 11 007 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind geltend.
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