BFH - Urteil vom 31.05.1995
X R 140/93
Normen:
BauNVO § 10 § 31 ; EStG § 10e § 34f ;
Fundstellen:
BB 1995, 1786
BFHE 178, 140
BStBl II 1995, 720
DB 1995, 2049
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind grds. nicht nach § 10e EStG begünstigt - Ausnahmen

BFH, Urteil vom 31.05.1995 - Aktenzeichen X R 140/93

DRsp Nr. 1995/6286

Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind grds. nicht nach § 10e EStG begünstigt - Ausnahmen

»Wohnungen in einem Sondernutzungsgebiet i.S. von § 10 BauNVO sind nicht nach § 10e EStG begünstigt. Eine Förderung kommt nur in Betracht, wenn die zuständige Baurechtsbehörde aufgrund einer Ausnahmeregelung des Bebauungsplanes die dauernde Nutzung genehmigt hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 28. März 1990 X R 160/88, BFHE 160, 481, BStBl II 1990, 815).«

Normenkette:

BauNVO § 10 § 31 ; EStG § 10e § 34f ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 14. März 1991 erwarben sie das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück als Miteigentümer zu je 1/2. In dem Kaufpreis von 250 000 DM war mit 5 000 DM die Übernahme einer Küchenzeile und anderen Gegenständen abgegolten. Das Grundstück liegt in einem Sondernutzungsgebiet i.S. des § 10 Abs. 1 der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus seit dem 5. April 1991 selbst und haben sich dort mit Hauptwohnsitz angemeldet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 machten die Kläger einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) von 11 007 DM sowie die Steuerermäßigung nach § 34f Abs. 2 EStG für ein Kind geltend.