BFH vom 15.11.1995
X R 8/94

Wohnungsinstandsetzung kein Ausbau

BFH, vom 15.11.1995 - Aktenzeichen X R 8/94

DRsp Nr. 1997/8307

Wohnungsinstandsetzung kein Ausbau

Der Umbau von Wohnräumen, die infolge der Änderung der Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, gilt als Ausbau i.S. des § 10 e Abs. 2 EStG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WobauG. Voraussetzung ist, daß der Wohnungsgrundriß und die Bausubstanz (Mauerwerk, Decke, Wände) durchgreifend geändert werden und die Eignung zu Wohnzwecken nicht infolge Altersabnutzung oder Verwahrlosung entfallen ist. Wird deshalb eine instandsetzungsbedürftige Wohnung renoviert, handelt es sich nicht um einen begünstigten Ausbau nach § 10 e Abs. 2 EStG.

Für die Praxis:

Die Entscheidung des BFH ist auch für die Eigenheimzulage von Bedeutung, weil der Begriff des "Ausbaus" in § 2 Abs. 2 EigZulG mit dem Begriff in § 10 e Abs. 2 EStG identisch ist.