BFH - Urteil vom 01.09.1998
VIII R 3/97
Normen:
EStG 1986 § 8 Abs. 1 ; Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535, § 565e;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BB 1999, 514
BFH/NV 1999, 543
BFHE 187, 28
BStBl II 1999, 213
NJW 1999, 1280
NZM 1999, 137
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

BFH, Urteil vom 01.09.1998 - Aktenzeichen VIII R 3/97

DRsp Nr. 1999/834

Wohnungsüberlassung an Arbeitnehmer

»Überläßt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund einer im Arbeits- oder Dienstvertrag getroffenen Vereinbarung neben einem Barlohn eine Wohnung, liegt insoweit eine Vermietung i.S. des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG vor.«

Normenkette:

EStG 1986 § 8 Abs. 1 ; Abs. 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 535, § 565e;

Gründe:

Aufgrund der im Jahre 1988 für das Jahr 1986 abgegebenen Einkommensteuererklärung der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ergab sich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) änderte den unanfechtbaren Einkommensteuerbescheid für 1984 unter Berücksichtigung eines Verlustabzugs nach § 10d Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach mehreren weiteren Änderungen änderte das FA mit Bescheid vom 23. September 1991 den Verlustrücktrag aus 1986 erneut: Es ließ Schuldzinsen in Höhe von 16 342 DM nicht mehr zum Abzug zu, weil sie auf ein Hypothekendarlehen entfielen, das die Klägerin nach dem Verkauf des Grundstücks nicht abgelöst hatte. Es erkannte einen weiteren Betrag in Höhe von 83 194 DM nicht mehr als Werbungskosten des seit dem September 1986 u.a. von der Klägerin bewohnten Objekts an, weil es die Selbst- und Fremdnutzung des Hauses als Liebhaberei ansah.