BFH - Urteil vom 14.10.1998
X R 129/97
Normen:
EStG § 10h;
Fundstellen:
BB 1999, 197
BFH/NV 1999, 552
BFHE 187, 243
BStBl II 1999, 135
DB 1999, 192
DStZ 1999, 499
NJW 1999, 968
NZM 1999, 136
Vorinstanzen:
FG Berlin,

Wohnungsüberlassung nach § 10 h EStG

BFH, Urteil vom 14.10.1998 - Aktenzeichen X R 129/97

DRsp Nr. 1999/825

Wohnungsüberlassung nach § 10 h EStG

»Aufwendungen für eine Wohnung, die im Zuge einer einheitlichen Baumaßnahme zusammen mit dem Gebäude selbst hergestellt wird, sind nicht für Baumaßnahmen "an einem Gebäude" entstanden und deshalb nicht nach § 10h EStG begünstigt.«

Normenkette:

EStG § 10h;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) --Eheleute, die im Streitjahr 1994 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden-- ließen auf ihrem zuvor erworbenen Grundstück (Kaufpreis 420 516 DM) ein Zweifamilienhaus errichten (Herstellungskosten 1 037 839 DM). Für die von ihnen seit dem 1. Juli 1994 eigengenutzte Wohnung machten sie einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes () in Höhe von 19 800 DM sowie Vorkosten nach § Abs. in Höhe von 18 196 DM geltend. Unter Hinweis darauf, daß eine Wohnung ihrer Mutter bzw. Schwiegermutter unentgeltlich überlassen wurde, beantragten sie zusätzlich einen Abzugsbetrag in Höhe von 18 839 DM gemäß § . Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte im Einkommensteuerbescheid für 1994 die Vergünstigung nach § , weil hiernach nur Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden Gebäude begünstigt seien. Von den geltend gemachten Vorkosten ließ das FA nur 12 692 DM zum Abzug zu, da die Aufwendungen nur insoweit auf die eigengenutzte Wohnung entfielen (69,75 v.H.).