FG München - Urteil vom 29.11.2002
13 K 5356/99
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 339 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 462
EFG 2003, 443

Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten; Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragsstrafe mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang steht; Einkommensteuer 1996

FG München, Urteil vom 29.11.2002 - Aktenzeichen 13 K 5356/99

DRsp Nr. 2003/3285

Zahlung einer mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang stehenden Vertragsstrafe als Ausbildungskosten; Zahlung einer Vertragsstrafe an die öffentliche Hand gehört zu den Ausbildungskosten gem. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG, wenn die Vertragsstrafe mit der Vermittlung eines Studienplatzes (Medizin) in vertraglichem Zusammenhang steht; Einkommensteuer 1996

Aufwendungen für eine Vertragsstrafe wegen (teilweiser) Nichteinhaltung der Verpflichtung zu einer zehnjährigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die in Zusammenhang mit dem durch die Zuweisung eines Studienplatzes durch die öffentliche Hand erlangten Vorteil steht, sind als Ausbildungskosten beschränkt abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 339 ;

Tatbestand:

I.

Strittig ist die Berücksichtigung einer Vertragsstrafe i.H.v. 100.000 DM nebst der für die Finanzierung der Strafe aufgewendeten Schuldzinsen i.H.v. 4.567,17 DM (= 104.567 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Der verheiratete Kläger war im Streitjahr 1996 als Chirurg selbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.