I.
Strittig ist die Berücksichtigung einer Vertragsstrafe i.H.v. 100.000 DM nebst der für die Finanzierung der Strafe aufgewendeten Schuldzinsen i.H.v. 4.567,17 DM (= 104.567 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Der verheiratete Kläger war im Streitjahr 1996 als Chirurg selbständig tätig und wurde mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer (ESt) zusammen veranlagt.
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