I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bezog zunächst Kindergeld für seine 1983 geborene Tochter (T). T hat einen GdB von 100 %, ist dauerhaft vollstationär in einer Einrichtung der R-Stiftung untergebracht und übt in einer dort angeschlossenen Werkstätte eine Beschäftigung aus.
Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mitgeteilt hatte, dass die Mutter der T, die geschiedene Ehefrau des Klägers (Beigeladene), einen Antrag auf Kindergeld gestellt habe, weil sich der Lebensmittelpunkt der T bei ihr, der Beigeladenen, befinde, hob die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld mit Bescheid vom 8. Januar 2009 ab Februar 2009 auf. Der Einspruch des Klägers wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. Juli 2009 als unbegründet zurückgewiesen. Im hiergegen geführten Klageverfahren beantragte der Kläger in seiner Klagebegründung, den Lebensgefährten seiner weiteren Tochter B, Herrn X, als Zeugen hinsichtlich der Aufenthalte der T beim Kläger und bei der B zu vernehmen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Kläger erneut alle Beweisanträge aus dem Klageschriftsatz.
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