Das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 20. März 2018 und der Bescheid der Beklagten vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Mutterschaftsgeld für ihr am 3. April 2017 geborenes zweites Kind.
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