BGH - Urteil vom 10.02.2021
KZR 94/18
Normen:
GWB (2005) § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 823 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 31.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 259/14
OLG Celle, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 105/16

Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen Beteiligung an dem Kartell der Schienenfreunde i.R.d. Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen;

BGH, Urteil vom 10.02.2021 - Aktenzeichen KZR 94/18

DRsp Nr. 2021/9198

Zahlung von Schadensersatz als Anspruch eines Verkehrsunternehmens wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" i.R.d. Verbots wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen;

Im Hinblick auf die Feststellung eines Schadens sind für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell Feststellungen zur Typizität des Geschehensablaufs erforderlich.

Tenor

Auf die Revision wird das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 14. August 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

GWB (2005) § 33 Abs. 1; GWB (2005) § 33 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 S. 1-2; BGB § 823 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin, ein regionales Verkehrsunternehmen mit Sitz in Zeven, bietet unter anderem schienengebundene Personenbeförderungsdienstleistungen an. Sie nimmt die Beklagten auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch.