BGH - Beschluss vom 15.01.2019
4 StR 531/18
Normen:
BGB § 187 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.05.2018

Zahlung von Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag i.R.e. Adhäsionsentscheidung

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - Aktenzeichen 4 StR 531/18

DRsp Nr. 2019/1923

Zahlung von Zinsen erst ab dem auf die Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag i.R.e. Adhäsionsentscheidung

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 8. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte an den Neben- und Adhäsionskläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. März 2018 zu zahlen hat und im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsanspruch abgesehen wird.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 187 Abs. 1; StPO § 404 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es sie dazu verurteilt, an den Neben- und Adhäsionskläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem aktuellen Basiszinssatz seit dem 27. März 2018 zu bezahlen. Auf die Revision der Angeklagten war die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch abzuändern und dahin zu ergänzen, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.