BFH - Urteil vom 08.12.2010
II R 21/09
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 14/09

Zahlungen eines Leasingnehmers an einen Leasinggeber für eine Freistellung von der Haftung für die unverschuldete oder fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leasinggutes als Versicherungsentgelt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG)

BFH, Urteil vom 08.12.2010 - Aktenzeichen II R 21/09

DRsp Nr. 2011/1892

Zahlungen eines Leasingnehmers an einen Leasinggeber für eine Freistellung von der Haftung für die unverschuldete oder fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leasinggutes als Versicherungsentgelt i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 Versicherungssteuergesetz (VersStG)

Die vom Leasingnehmer an den Leasinggeber gezahlten Entgelte für die Freistellung von der Haftung für die unverschuldete oder fahrlässige Beschädigung oder Zerstörung des Leasingguts sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 3 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein in der Rechtsform einer GmbH tätiges Leasingunternehmen. Sie verleast Kraftfahrzeuge an Unternehmen auf der Grundlage eines Rahmenvertrags sowie vom Kunden separat zu unterzeichnender Anlagen in Form allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Die im Rahmenvertrag und seinen Anlagen getroffenen Vereinbarungen gelten für jeden auf der Basis des Rahmenvertrags zustande gekommenen Einzelvertrag.