FG Hamburg, Urteil vom 10.02.2009 - Aktenzeichen 2 K 14/09
DRsp Nr. 2009/10586
Vorliegen eines Versicherungsverhältnisses
Die Übernahme des Risikos der Beschädigung, des Verlustes und der Wertminderung auch bei fahrlässigem Verhalten des Leasingnehmers durch den Leasinggeber gegen Zahlung eines Entgelts stellt eine Vereinbarung über die Risikotragung im Rahmen des Leasingverhältnisses dar. Ein Versicherungsverhältnis dadurch wird nicht begründet.
Normenkette:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 1;
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Versicherungsteuer.
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