BGH - Beschluss vom 03.04.2019
VII ZR 121/18
Normen:
HGB § 86 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 25.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 108/15
OLG Frankfurt/Main, vom 21.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 232/16

Zahlungsanspruch eines freien Handelsvertreters auf Provisionen; Auskunftsanspruch über Geschäfte des Handelsvertreters mit dem Textillieferanten wegen Abwerbens und Konkurrenz

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen VII ZR 121/18

DRsp Nr. 2019/6827

Zahlungsanspruch eines freien Handelsvertreters auf Provisionen; Auskunftsanspruch über Geschäfte des Handelsvertreters mit dem Textillieferanten wegen Abwerbens und Konkurrenz

Ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben.

Das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2017 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 85.418,81 €

(Klage: 34.957,42 € + Widerklage: 50.461,39 €, §§ 44, 45 Abs. 1, 3 GKG)

Normenkette:

HGB § 86 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.