Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Abrechnungsbescheides.
Das Finanzamt betrieb gegen den Kläger das Vollstreckungsverfahren wegen offener Steuerschulden unter anderem aus Einkommensteuer (ESt) 1987. So erfolgten am 6.Juni 1990, 24. Juli 1991, 15. April 1994 und 19. Januar 1996 jeweils Pfändungsversuche, die sämtlich erfolglos blieben (vgl. Niederschriften über eine fruchtlose Pfändung). Mit Schreiben vom 30. November 1999 erging eine Zahlungsaufforderung der Vollstreckungsstelle, mit der das Finanzamt den Kläger und seine Ehefrau zur Zahlung von Gesamtrückständen in Höhe von 172.759,95 DM (Kläger) bzw. 173.977,34 DM (Ehefrau des Klägers) aufforderte. Gleichzeitig wies das Finanzamt darauf hin, dass umgehend ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub unter Darlegung der derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen sei, wenn es dem Kläger und seiner Ehefrau nicht möglich sei, den Gesamtbetrag zu zahlen.
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