Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung:
"I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
II. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. ...
III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt."
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