BGH - Urteil vom 16.07.2008
VIII ZR 151/05
Normen:
HGB § 89a Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 1 § 252 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2262
BGHReport 2009, 17
DB 2008, 2081
MDR 2009, 38
NJW 2008, 3436
VersR 2008, 1492
WM 2008, 1840
ZIP 2008, 2080
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, vom 15.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 166/04
LG Heidelberg, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 42/04

Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs wegen durch den Kündigungsgegner schuldhaft veranlasster außerordentlicher Kündigung

BGH, Urteil vom 16.07.2008 - Aktenzeichen VIII ZR 151/05

DRsp Nr. 2008/16734

Zeitliche Begrenzung des Schadensersatzanspruchs wegen durch den Kündigungsgegner schuldhaft veranlasster außerordentlicher Kündigung

»Der Schadensersatzanspruch aus § 89a Abs. 2 HGB wegen einer von dem Kündigungsgegner schuldhaft veranlassten fristlosen Kündigung ist nicht zeitlich begrenzt, wenn der Kündigungsgegner auf sein Recht zur ordentlichen Kündigung des unbefristeten Handelsvertreterverhältnisses verzichtet hat (Fortführung von BGHZ 122, 9).«

Normenkette:

HGB § 89a Abs. 2 ; BGB § 249 Abs. 1 § 252 ;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Anfang 1989 als Handelsvertreter von der Beklagten mit der Beratung über Versicherungen, Vermögensanlagen und Finanzierungen aller Art sowie deren Vermittlung betraut. Der zugrunde liegende Handelsvertretervertrag vom 19. September 1988 enthält in § 10 folgende Regelung:

"I. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

II. Innerhalb der ersten drei Jahre kann er von jeder Vertragspartei mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende, danach bis zum Ablauf des fünften Jahres der Firmenzugehörigkeit mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden. Danach verzichtet die AG (Beklagte) auf das ordentliche Kündigungsrecht, wenn nicht der Mitarbeiter berufsunfähig ist. ...

III. Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt."