OLG Zweibrücken - Beschluss vom 03.02.2023
4 W 4/23
Normen:
GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 485 ff;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 2 OH 38/20

Zeitliche Grenzen der Änderung der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2023 - Aktenzeichen 4 W 4/23

DRsp Nr. 2023/3509

Zeitliche Grenzen der Änderung der Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren

Die 6-Monatsfrist für die Änderung der Streitwertfestsetzung wird im selbstständigen Beweisverfahren nicht erst durch Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsachenprozess in Lauf gesetzt, sondern durch die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 3 S. 2; ZPO § 485 ff;

Gründe

I.

In dem zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner geführten selbständigen Beweisverfahren wegen Mängeln an einer Alarmanlage für ein Wohnhaus hat das Landgericht nach Begutachtung durch einen Sachverständigen und dem Ablauf den Parteien danach gesetzter Fristen zur abschließenden Stellungnahme mit Beschluss vom 09.05.2022 den Streitwert auf 9.116,91 € festgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 19.10.2022 haben die Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers unter Berufung auf ein in dem Hauptsacheverfahren ... LG Kaiserslautern zwischenzeitlich gegen den Antragsgegner als dortigen Beklagten ergangenes Versäumnisurteil den "Antrag" gestellt, den Streitwert für das selbständige Beweisverfahren nach § 63 Abs. 3 GKG auf 17.000,00 € heraufzusetzen.

Dem hat die Zivilkammer mit dem angefochtenen Beschluss am 11.11.2022 entsprochen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners.

II.