BVerwG - Beschluss vom 15.07.2021
9 B 45.20
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a S. 1 Hs. 1; KAG LSA § 13b S. 2; KAG LSA § 18 Abs. 2;
Vorinstanzen:
OVG Sachsen-Anhalt, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 7/19

Zeitliche Obergrenze für eine Abgabenfestsetzung

BVerwG, Beschluss vom 15.07.2021 - Aktenzeichen 9 B 45.20

DRsp Nr. 2021/14284

Zeitliche Obergrenze für eine Abgabenfestsetzung

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juni 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75 319,40 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; AO § 171 Abs. 3a S. 1 Hs. 1; KAG LSA § 13b S. 2; KAG LSA § 18 Abs. 2;

Gründe

Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt die von der Klägerin aufgeworfene Frage