Die Beteiligten streiten darum, ob der in § 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - genannte Fünfjahreszeitraum nach §
Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1995 eine Teilfläche eines in der A.-Straße in ... belegenen Grundstücks mit einer Größe von 2.735 qm.
Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Errichtung und Nutzung von Gebäuden durch Vermietung und Verpachtung auf diesem Grundstück.
Das Gründungskapital der Gründungsgesellschafter betrug 50.000,00 DM, das von den Gründungsgesellschaftern - den Firmen B.-GmbH und C.-GmbH - je zur Hälfte aufgebracht und gehalten wurde.
Im Gesellschaftsvertrag war eine Kapitalerhöhung auf 5.460.000,00 DM unter gleichzeitigem Beitritt neuer Gesellschafter vorgesehen.
Die beiden Gründungsgesellschafter verblieben mit ihren jeweiligen Kapitalanteilen in der Gesellschaft.
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