FG Berlin - Urteil vom 01.10.1998
1 K 1214/98
Fundstellen:
EFG 1999, 138
GmbHR 1999, 559

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 a GrEStG

FG Berlin, Urteil vom 01.10.1998 - Aktenzeichen 1 K 1214/98

DRsp Nr. 2001/2685

Zeitlicher Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 a GrEStG

Für die Anwendung des § 1 Abs. 2 a GrEStG sind erst ab dem 1.1.1997 erfolgte Anteilsübertragungen zu berücksichtigen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der in § 1 Abs. 2 a Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG - genannte Fünfjahreszeitraum nach § 23 Abs. 3 GrE-StG erst in 1997 beginnt - so die Klägerin - oder bereits Übertragungen von Gesellschaftsanteilen erfasst, die vor dem 31. Dezember 1996 stattgefunden haben, wie der Beiklagte meint.

Die Klägerin erwarb mit Vertrag vom 5. Dezember 1995 eine Teilfläche eines in der A.-Straße in ... belegenen Grundstücks mit einer Größe von 2.735 qm.

Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht in der Errichtung und Nutzung von Gebäuden durch Vermietung und Verpachtung auf diesem Grundstück.

Das Gründungskapital der Gründungsgesellschafter betrug 50.000,00 DM, das von den Gründungsgesellschaftern - den Firmen B.-GmbH und C.-GmbH - je zur Hälfte aufgebracht und gehalten wurde.

Im Gesellschaftsvertrag war eine Kapitalerhöhung auf 5.460.000,00 DM unter gleichzeitigem Beitritt neuer Gesellschafter vorgesehen.

Die beiden Gründungsgesellschafter verblieben mit ihren jeweiligen Kapitalanteilen in der Gesellschaft.