FG München - Gerichtsbescheid vom 08.11.2011
2 K 1706/09
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 1b Abs. 3 Nr. 1; UStG § 3d S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG § 16 Abs. 5a; UStG § 18 Abs. 10 Nr. 2; FGO § 44 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2;

Zeitnahe Zuordnungsentscheidung bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

FG München, Gerichtsbescheid vom 08.11.2011 - Aktenzeichen 2 K 1706/09

DRsp Nr. 2012/2915

Zeitnahe Zuordnungsentscheidung bei der Fahrzeugeinzelbesteuerung

1. Der Erwerb eines neuen Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat ist in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich das Fahrzeug am Ende der Beförderung oder Versendung in Deutschland befindet. 2. Erfolgt der Erwerb durch einen Unternehmer, kann dieser hierfür den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn er das Fahrzeug seinem Unterhemen zuordnet. 3. Die Zuordnung muss spätestens innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist mit der Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, erfolgen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 5; UStG § 1a Abs. 1; UStG § 1b Abs. 3 Nr. 1; UStG § 3d S. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; UStG § 16 Abs. 5a; UStG § 18 Abs. 10 Nr. 2; FGO § 44 Abs. 1; AO § 152 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Erwerb eines neuen Kfz durch den Kläger der Besteuerung unterliegt.

Der Kläger bestellte vom 28. Februar 2008 unter der Firmenbezeichnung PC Ltd., Dublin, beim Autohaus N in E/Österreich ein Kfz der Marke Kia mit einem Kilometerstand von ca. 5.100 km. In der Bestellung war die irische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer IE … angegeben.