BFH - Beschluss vom 15.07.2013
IX B 28/13
Normen:
AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1537
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 20.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1202/12

Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Übermittlung durch einen privaten Frankierservice

BFH, Beschluss vom 15.07.2013 - Aktenzeichen IX B 28/13

DRsp Nr. 2013/19241

Zeitpunkt der Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Übermittlung durch einen privaten Frankierservice

NV: Bedient sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Frankierservices und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung nicht an dem in den Akten des FA als Tag der "Aufgabe zur Post" vermerkten Zeitpunkt (einem Freitag), sondern am ersten Werktag der Folgewoche (einem Montag) von dem Frankierservice frankiert und sodann verschickt wurde, gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, weil ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag --dem Montag-- schlechthin nicht möglich ist.

Bedient sich die Finanzverwaltung zur Bekanntgabe von Verwaltungsentscheidungen eines privaten Frankierservices und weist der Steuerpflichtige nach, dass die für die Übermittlung mit einfacher Briefpost bestimmte Sendung nicht an dem in den Akten des Finanzamts als Tag der „Aufgabe zur Post“ vermerkten Zeitpunkt, einem Freitag,, sondern am folgenden Montag von dem Frankierservice frankiert und sodann verschickt wurde, so gilt die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO als widerlegt, weil ein (vermuteter) Zugang am gleichen Tag schlechthin nicht möglich ist.

Normenkette:

AO § 122 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe