BFH - Urteil vom 22.08.2012
X R 23/10
Normen:
HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 687/2009

Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - Aktenzeichen X R 23/10

DRsp Nr. 2012/19804

Zeitpunkt der Bildung einer Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern

Eine Rückstellung für hinterzogene Mehrsteuern kann erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden, zu dem der Steuerpflichtige mit der Aufdeckung der Steuerhinterziehung rechnen musste.

Normenkette:

HGB § 249 Abs. 1 Satz 1; EStG § 5 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger betreibt eine Pizzeria als Einzelunternehmer; er ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich.

Aufgrund einer Prüfungsanordnung vom 24. März 2005 fand beim Kläger eine Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2003 statt. Nachdem der Prüfer sehr niedrige Rohgewinnaufschlagsätze, Kalkulationsdifferenzen sowie Fehlbeträge in einer Geldverkehrsrechnung festgestellt hatte, schaltete er die Steuerfahndung ein. Am 2. Mai 2005 wurde ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger eingeleitet, das ihm am 17. Mai 2005 --im Rahmen einer an diesem Tag stattfindenden Durchsuchung-- bekannt gegeben wurde. Die Fahndungsprüfung wurde im weiteren Verlauf auf die Jahre 2004 und 2005 erweitert und am 13. Dezember 2007 durch eine tatsächliche Verständigung abgeschlossen. Gegenstand dieser Verständigung war die Hinzuschätzung bestimmter Betriebseinnahmen sowie umsatzsteuerlicher Entgelte für die Jahre 2001 bis 2005.