Im Streitfall betrug der Zeitraum zwischen dem Verkauf und dem Übergang von Nutzen und Lasten fast elf Jahre. Die Auffassung des BFH hatte für den Kläger die günstige Folge, daß die Bauleistungen, für die er den Vorsteuerabzug begehrte, nicht zur Ausführung einer steuerfreien Grundstückslieferung, sondern für steuerpflichtige Mietumsätze verwandt wurden. Ein Ausschluß des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG trat deshalb nicht ein.
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