FG München - Gerichtsbescheid vom 02.05.2007
6 K 3224/06
Normen:
KStG (2002) § 37 Abs. 2, 3 § 27 Abs. 2 § 28 Abs. 1 S. 3 § 38 Abs. 1 ; KStG (1999) § 27 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 2 § 27 Abs. 3 S. 2 § 28 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1271

Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuer-Guthabens, wenn eine Auschüttung durch eine Tochter-Gesellschaft im selben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter ausgeschüttet wird

FG München, Gerichtsbescheid vom 02.05.2007 - Aktenzeichen 6 K 3224/06

DRsp Nr. 2007/12892

Zeitpunkt der Nutzung eines Körperschaftsteuer-Guthabens, wenn eine Auschüttung durch eine Tochter-Gesellschaft im selben Wirtschaftsjahr an die Gesellschafter ausgeschüttet wird

1. Der Körperschaftsteuerbescheid für 2002 vom 21. Oktober 2003, geändert durch die Bescheide vom 23. Juni 2004 und 10. Februar 2006 und der Bescheid über die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 27 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 KStG vom 21. Oktober 2003, geändert durch die Bescheide vom 23. Juni 2004 und 10. Februar 2006, jeweils in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2. August 2006 werden dahingehend geändert, dass ein weiterer Körperschaftsteuerminderungsbetrag in Höhe von 512.293 EUR berücksichtigt wird. 2. Die Berechnung wird dem Finanzamt übertragen. 3. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen.