Streitig sind die Berücksichtigung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4 EStG im Veranlagungszeitraum 2001 und die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags nach § 10d Abs. 1 EStG im Veranlagungszeitraum 2000.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 06.08.1999 sämtliche Anteile der D GmbH mit Sitz in 1 von Herrn E zum Kaufpreis von 3.750.000 DM. Der Kaufpreis wurde laut Notarvertrag durch Übergabe eines Landeszentralbankschecks, der in Höhe des Kaufpreises ausgestellt war, an den Veräußerer am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages beglichen.
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