BFH - Urteil vom 16.12.1998
I R 53/98
Normen:
KStG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 1999, 944
BFH/NV 1999, 1036
BFHE 188, 22
BStBl II 1999, 414
DB 1999, 997
DStR 1999, 716
DStZ 1999, 535
GmbHR 1999, 557
NZG 1999, 569
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf,

Zeitpunkt der Umrechnung einer Ausschüttung in Fremdwährung zur Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung

BFH, Urteil vom 16.12.1998 - Aktenzeichen I R 53/98

DRsp Nr. 1999/5818

Zeitpunkt der Umrechnung einer Ausschüttung in Fremdwährung zur Ermittlung der Körperschaftsteuerminderung

»Schüttet eine Kapitalgesellschaft Gewinn an ihre Anteilseigner in einer Fremdwährung aus, ist die für die Besteuerung, insbesondere die Herstellung der Ausschüttungsbelastung (§ 27 Abs. 1 KStG), gebotene Umrechnung in DM nach dem Währungskurs im Zeitpunkt der Ausschüttung vorzunehmen.«

Normenkette:

KStG § 27 Abs. 1, § 28 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine AG Schweizer Rechts, die ihre Geschäftsleitung im Inland hat und deshalb hier unbeschränkt steuerpflichtig ist. Ihre alleinige Gesellschafterin ist eine inländische GmbH.Am 8. und am 15. Dezember 1988 beschloß die Generalversammlung der Klägerin eine Ausschüttung in Höhe von 1,5 Mio. sfr des für das Streitjahr 1987 ermittelten Gewinns. Die Beträge wurden der Anteilseignerin an jeweils denselben Tagen (in Höhe von 1 Mio. und 500 000 sfr) gutgeschrieben.