FG Düsseldorf - Urteil vom 06.12.2011
9 K 4360/09 E
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns auf Grund einer Call-Put-Option

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 - Aktenzeichen 9 K 4360/09 E

DRsp Nr. 2012/14173

Zeitpunkt der Versteuerung eines Veräußerungsgewinns auf Grund einer Call-Put-Option

Ein Veräußerungsgewinn aus Aktiengeschäften im Sinne von § 17 EStG wird nicht bereits aufgrund eines unwiderruflichen Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages in Gestalt einer Call-Put-Doppeloption durch Begründung wirtschaftlichen Eigentums des Käufers realisiert, wenn das Dividendenbezugsrecht nur gegen entsprechende Kaufpreiserhöhung rückwirkend übergehen soll, nach den tatsächlichen Verhältnissen mit der Durchführung der Call-Put-Vereinbarung in den nicht gleichzeitig endenden Optionszeiträumen im Hinblick auf die künftige Kursentwicklung nicht sicher zu rechnen ist und die Übertragung des Eigentums an den Aktien erst nach der aufschiebend befristeten Optionsausübung verlangt werden kann (Abgrenzung zum Sachverhalt des BFH-Urteils vom 11.07.2006 VIII R 32/04, BStBl II 2007, 296).

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Veräußerungsgewinn auf Grund einer Call-Put-Option in Höhe von 2.340.600 DM im Streitjahr 2000 oder ob er erst im Jahr 2002 angefallen ist mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn zur Hälfte steuerbefreit ist.

Der Kläger gründete eine Aktiengesellschaft (AG), die ursprünglich X AG hieß, später Y AG.