Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Veräußerungsgewinn auf Grund einer Call-Put-Option in Höhe von 2.340.600 DM im Streitjahr 2000 oder ob er erst im Jahr 2002 angefallen ist mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn zur Hälfte steuerbefreit ist.
Der Kläger gründete eine Aktiengesellschaft (AG), die ursprünglich X AG hieß, später Y AG.
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