BFH - Urteil vom 28.08.2012
VII R 71/11
Normen:
AO § 224 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 30.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 454/11 AO

Zeitpunkt der Zahlung bei Einreichung eines Schecks

BFH, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen VII R 71/11

DRsp Nr. 2012/22085

Zeitpunkt der Zahlung bei Einreichung eines Schecks

Die AO regelt generalisierend, wann eine durch Scheckeinreichung bewirkte Zahlung als entrichtet anzusehen ist; sie nimmt in Kauf, dass eine Zahlung mitunter als nicht entrichtet anzusehen ist, obwohl die Finanzbehörde bereits über den Zahlbetrag verfügen kann.

Normenkette:

AO § 224 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat für ihr Unternehmen die vierteljährlich fällige Umsatzsteuervoranmeldung für das III. Quartal 2010 über rd. 860 € abgegeben und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) über diesen Betrag einen Scheck ausgestellt, der dort am 8. November 2010 einging und am 10. November 2010 dem Konto der Finanzverwaltung gutgeschrieben wurde.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Säumniszuschlag schuldet. Das FA hat deshalb einen Abrechnungsbescheid erlassen, wonach ein Säumniszuschlag von 8,50 € entstanden sei, weil gemäß § 224 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) die Zahlung als erst am 11. November 2010 entrichtet gelte, sie jedoch bereits am 10. November 2010 fällig gewesen sei.