FG München - Urteil vom 19.11.2002
6 K 1476/00
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 ;

Zeitpunkt des Abflusses eines Disagios; Rechtliche Beurteilung einer Kreditvermittlungsgebühr; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 1476/00

DRsp Nr. 2003/3291

Zeitpunkt des Abflusses eines Disagios; Rechtliche Beurteilung einer "Kreditvermittlungsgebühr"; Einkommensteuer 1997

1. Ein Disagio ist - unabhängig von der buchmäßigen und tatsächlichen Abwicklung - im Folgejahr abgeflossen, wenn ein im Vorjahr gestellter Antrag auf Gewährung eines Kredits erst im Folgejahr angenommen worden ist. 2. Ist aufgrund eines Kreditvermittlungsvertrages im Zusammenhang mit der Finanzierung eines Rentenstammrechts eine "Kreditvermittlungsgebühr" bereits dann fällig, wenn die Möglichkeit zum Abschluss eines Darlehensvertrages nachgewiesen worden ist, ohne dass die Modalitäten des abzuschließenden Vertrages annähernd umrissen sind, so handelt es sich in Wirklichkeit nicht um eine Gegenleistung für die Vemittlung einer Finanzierung, sondern um ein Entgelt für die Erstellung des Konzepts zum Erwerb einer fremdfinanzierten Rente und damit um Anschaffungskosten auf das Rentenstammrecht.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die zeitliche und sachliche Zuordnung einer "Kreditvermittlungsgebühr".